Die nun geleakten Panama Papers werden in den deutschen Medien aktuell stark diskutiert im Zusammenhang mit grenzüberschreitender Steuerhinterziehung. Es ist kein Geheimnis, dass Offshore-Firmen auch zur Steuerhinterziehung genutzt werden. In der Praxis dürfte gar die Geldwäsche im Vordergrund stehen. Zunächst ist zu beachten, dass die reine Existenz einer Offshore-Firma nicht sogleich den Anfangsverdacht einer Steuerhinterziehung begründet. Allerdings kann sich der Anfangsverdacht daraus ergeben, dass ein deutscher Steuerpflichtiger seine Beteiligung an der Offshore-Gesellschaft pfichtwidrig nicht angegeben hat. Seit 2002 sind Auslandsbeteiligungen nach § 138 Abs. 2 Abgabenordnung – AO – dem Finanzamt anzuzeigen.
Auch wenn das Finanzamt nicht sogleich strafrechtliche Ermittlungen einleitet, sondern es bei einem reinen Auskunftsersuchen belassen wird, so sind die erhöhten Mitwirkungspflichten des deutschen Steuerpflichtigen bezüglich der Auslandsbeteiligung nach § 90 Abs. 2 Satz 2 AO zu beachten: Der deutsche Steuerpflichtige muss sämtliche Informationen zu der Auslandsbeteiligung beschaffen, sich gegebenenfalls auch entlasten. Kann er das nicht, geht das zu seinen Ungunsten. Das betrifft jedoch allein solche Staaten, die keine effektive Amtshilfe leisten.
Allerdings haben seit 2008 auf die politische Initiative der G20-Staaten, allen voran die USA sowie Deutschland und Frankreich, etliche sog. Steuerparadiese Abkommen auch mit Deutschland über den Informationsaustausch geschlossen, die mittlerweile in Kraft sind.
Bestehende Abkommen auf dem Gebiet der Rechts- und Amtshilfe und des Informationsaustauschs (Tax Information Exchange Agreement – TIEA), jeweils mit dem Datum des Inkrafttretens |
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Andorra vom 25.11.2010 |
01.01.2013 |
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Anquilla vom 19.03.2010 |
01.01.2012 |
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Antigua und Barbuda 19.10.2010 |
01.01.2013 |
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Bahamas 09.04.2010 |
01.01.2012 |
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Bermuda vom 03.07.2009 |
01.01.2013 |
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Britische Jungferninseln vom 05.10.2010 |
01.01.2012 |
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Cookinseln vom 03.04.2012 |
01.01.2014 |
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Dänemark vom 22.11.1995 |
01.01.1997 |
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Finnland vom 25.09.1935 |
01.01.1936 |
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Gibraltar vom 13.08.2009 |
01.01.2011 |
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Grenada vom 03.02.2011 |
01.01.2014 |
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Guernsey vom 26.03.2009 |
01.01.2011 |
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Insel Man vom 02.03.2009 |
01.01.2011 |
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Italien vom 09.06.1938 |
23.01.1939 |
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Jersey vom 04.07.2008 |
01.01.2010 |
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Kaimaninseln vom 27.05.2010 |
01.01.2012 |
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Liechtenstein vom 02.09.2009 |
01.01.2010 |
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Monaco vom 27.07.2010 |
01.01.2012 |
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Montserrat vom 28.10.2011 |
01.01.2015 |
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Niederlande vom 21.05.1999 |
23.06.2001 |
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Österreich vom 04.10.1954 |
26.11.1955 |
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San Marino vom 21.06.2010 |
01.01.2012 |
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Schweden vom 14.07.1992 |
01.01.1995 |
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St. Lucia vom 07.06.2010 |
01.01.2014 |
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St. Vincent und Grenadinen vom 29.03.2010 |
01.01.2012 |
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Turks und Caicos Inseln vom 04.06.2010 |
01.01.2012 |
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Vereinigte Staaten vom 31.05.2013 |
11.12.2013 |
Weitere Abkommen, die bereits paraphiert oder unterzeichnet, jedoch noch nicht in Kraft sind:
- Aruba vom 14.09.2009
- Bahrain vom 08.07.2010
- Barbados vom 30.11.2011
- Dominica vom 21.09.2010
- St. Kitts und Nevis vom 19.10.2010
- Panama vom 19.10.2010
Mit der Schweiz der erweiterte Informationsaustausch in einer Revision des bestehenden Doppelbesteuerungsabkommens vereinbart. Darüber hinaus wird die Schweiz ab 2017 am automatischen Informationsaustausch für Finanzkonten mit der EU teilnehmen.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 10.11.2015 (IV B 6 – S 1301/11/10002) ein Anwendungsschreiben zu den Abkommen über den steuerlichen Informationsaustausch (Tax Information Exchange Agreement – TIEA) veröffentlicht. Es gilt in Ergänzung zu den BMF-Schreiben vom 25.5.2012 (IV B 6 – S 1320/07/10004,BStBl I 12, 599) und vom 16.11.2006 (IV B 1 – S 1320 – 66/06, BStBl I 06, 698). Das Anwendungsschreiben ist weitgehend allgemeingültig hinsichtlich der TIEAs, die sich ähneln, aber im Detail Unterschiede aufweisen. Maßstab für jedes TIEA war jeweils das OECD-Musterabkommen für Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten.
Ermittlungen im Ausland: Die von Deutschland geschlossenen TIEAs bieten die Möglichkeit, behördliche Unterstützung durch Informationsaustausch auf Ersuchen im Einzelfall für Zwecke des Besteuerungsverfahrens oder des Steuerstraf- und Bußgeldverfahrens in Anspruch zu nehmen. Ein spontaner oder automatischer Informationsaustausch ist in diesen Abkommen nicht vorgesehen. Der Inhalt und Aufbau der Abkommen entsprechen weitgehend dem OECD-Musterabkommen für Informationsaustausch in Steuersachen aus dem Jahr 2002.
Die Rechtshilfe ist bei den TIEA aber begrenzt auf die Übermittlung von Informationen, die der Förderung eines Steuerstraf- oder Bußgeldverfahrens dienen (sog. „Informationsrechtshilfe“). Neben dem jeweiligen TIEA bleiben andere bestehende Abkommen oder die sog. vertragslose Rechtshilfe anwendbar. Dies ist auch wichtig für zu ermittelnde Umstände in der Vergangenheit, wenn das jeweilige TIEA erst später in Kraft getreten ist.