Vorläufer des heutigen Paragraphen 371 der Abgabenordnung – AO – waren schon in den einzelnen Steuergesetzen der deutschen Länder im 19. Jahrhundert vorhanden. So sah Artikel 66 des Bayerischen Einkommensteuergesetzes von 1881 vor, dass eine Strafe nicht eintritt, falls der Schuldige, bevor die Sache zur Untersuchung an das Gericht abgegeben wird, seine Angaben an der zuständigen Stelle berichtigt oder vervollständigt.
Im Preußischen Einkommensteuergesetz von 1891 war eine ähnliche Vorschrift enthalten:
„Werden die unrichtigen oder unvollständigen Angaben noch vor Einleitung eines Strafverfahrens bei dem einschlägigen Rentamte berichtigt oder ergänzt, so tritt anstatt der Hinterziehungsstrafe eine Ordnungsstrafe bis zu 100 Mark ein.“
In vielen anderen Ländern bestanden ähnliche Regelungen, die im Detail unterschiedlich ausgestaltet waren, im Ergebnis die Steuersünder aber stets straflos stellten. Erstmalig wurde in der Reichsabgabenordnung von 1919 eine allgemeine Vorschrift in das Steuerstrafrecht eingeführt. Aus den Motiven ergibt sich, durch die Regelung eine Anreizwirkung zu schaffen, solche Steuerquellen zu erschließen, die sonst der Finanzbehörde verborgen blieben.
Der Begriff der Selbstanzeige wird dann 1939 in die Gesetzessprache eingeführt.
In der Abgabenordnung 1977 (BGBl I 1976 S. 613) wurde wörtlich die Fassung der Reichsabgabenordnung übernommen und findet bis heute fast unverändert Anwendung.
Eine Einschränkung der Selbstanzeige ist erst durch die verschärfte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
Diese zog in 2011 eine Anpassung des Gesetzestextes durch das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung (Schwarzgeldbekämpfungsgesetz) vom 28.11.2011 (BGBl I 2011 S. 676) nach. Zu den Änderungen siehe Obenhaus, Die Verschärfung der Selbstanzeige, Stbg 2011 S. 166.
Eine weitere Verschärfung und Anpassung erfolgte mit Wirkung zum 1. 1. 2015 durch Gesetz vom 22. 12. 2014 (BGBl. I 2014 S. 2415).
Die Gesetzesfassung bis zum 2. 5. 2011
§ 371 AO – Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung
(1) Wer in den Fällen des § 370 unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Finanzbehörde berichtigt oder ergänzt oder unterlassene Angaben nachholt, wird insoweit straffrei.
(2) Straffreiheit tritt nicht ein, wenn
1.vor der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung
a) ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung oder zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist oder
b) dem Täter oder seinem Vertreter die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist oder
2. die Tat im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste.
(3) Sind Steuerverkürzungen bereits eingetreten oder Steuervorteile erlangt, so tritt für einen an der Tat Beteiligten Straffreiheit nur ein, soweit er die zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern innerhalb der ihm bestimmten angemessenen Frist entrichtet.
(4) 1Wird die in § 153 vorgesehene Anzeige rechtzeitig und ordnungsmäßig erstattet, so wird ein Dritter, der die in § 153 bezeichneten Erklärungen abzugeben unterlassen oder unrichtig oder unvollständig abgegeben hat, strafrechtlich nicht verfolgt, es sei denn, dass ihm oder seinem Vertreter vorher die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist.2Hat der Dritte zum eigenen Vorteil gehandelt, so gilt Absatz 3 entsprechend.
§ 378 AO – Leichtfertige Steuerverkürzung
(1) 1Ordnungswidrig handelt, wer als Steuerpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen eine der in § 370 Abs. 1 bezeichneten Taten leichtfertig begeht.2§ 370 Abs. 4 bis 7 gilt entsprechend.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(3) 1Eine Geldbuße wird nicht festgesetzt, soweit der Täter unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Finanzbehörde berichtigt oder ergänzt oder unterlassene Angaben nachholt, bevor ihm oder seinem Vertreter die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist.2§ 371 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
Gesetzesfassung ab 3. 5. 2011 bis 31. 12. 2014
Diese Fassung wurde eingeführt durch das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung (Schwarzgeldbekämpfungsgesetz) vom 28.11.2011 (BGBl I 2011 S. 676).
§ 371 AO – Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung
(1) Wer gegenüber der Finanzbehörde zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, wird wegen dieser Steuerstraftaten nicht nach § 370 bestraft.
(2) Straffreiheit tritt nicht ein, wenn
1.bei einer der zur Selbstanzeige gebrachten unverjährten Steuerstraftaten vor der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung
a) dem Täter oder seinem Vertreter eine Prüfungsanordnung nach § 196 bekannt gegeben worden ist oder
b) dem Täter oder seinem Vertreter die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben worden ist oder
c) ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung, zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist oder
2.eine der Steuerstraftaten im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste oder
3.die nach § 370 Absatz 1 verkürzte Steuer oder der für sich oder einen anderen erlangte nicht gerechtfertigte Steuervorteil einen Betrag von 50000 Euro je Tat übersteigt.
(3) Sind Steuerverkürzungen bereits eingetreten oder Steuervorteile erlangt, so tritt für den an der Tat Beteiligten Straffreiheit nur ein, wenn er die aus der Tat zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern innerhalb der ihm bestimmten angemessenen Frist entrichtet.
(4) 1Wird die in § 153 vorgesehene Anzeige rechtzeitig und ordnungsmäßig erstattet, so wird ein Dritter, der die in § 153 bezeichneten Erklärungen abzugeben unterlassen oder unrichtig oder unvollständig abgegeben hat, strafrechtlich nicht verfolgt, es sei denn, dass ihm oder seinem Vertreter vorher die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist.2Hat der Dritte zum eigenen Vorteil gehandelt, so gilt Absatz 3 entsprechend.
§ 378 AO – Leichtfertige Steuerverkürzung
(1) 1Ordnungswidrig handelt, wer als Steuerpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen eine der in § 370 Abs. 1 bezeichneten Taten leichtfertig begeht.2§ 370 Abs. 4 bis 7 gilt entsprechend.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(3) 1Eine Geldbuße wird nicht festgesetzt, soweit der Täter gegenüber der Finanzbehörde die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, bevor ihm oder seinem Vertreter die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist.2§ 371 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.
neu: § 398a – Absehen von Verfolgung in besonderen Fällen
In Fällen, in denen Straffreiheit nur deswegen nicht eintritt, weil der Hinterziehungsbetrag 50000 Euro übersteigt (§ 371 Absatz 2 Nummer 3), wird von der Verfolgung einer Steuerstraftat abgesehen, wenn der Täter innerhalb einer ihm bestimmten angemessenen Frist
- die aus der Tat zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern entrichtet und
- einen Geldbetrag in Höhe von 5 Prozent der hinterzogenen Steuer zugunsten der Staatskasse zahlt.
Gesetzesbegründung zur Änderung ab dem 2. 5. 2011
Der zum 03.05.2011 in Kraft getretene Änderung der Selbstanzeige liegt das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung (Schwarzgeldbekämpfungsgesetz, BT-Drucks. 17/4182) zugrunde.
A. Allgemeiner Teil
Deutschland ist als Gründungsmitglied der Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF) seit ihrer Bildung 1989 aktiv an der Erarbeitung und Weiterentwicklung der international anerkannten Standards zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (der sogenannten 40+9-FATF-Empfehlungen) beteiligt und hat sich stets zur nationalen Umsetzung der FATF-Empfehlungen bekannt. Von der FATF wurden im Deutschland-Bericht vom18. Februar 2010 Defizite im deutschen Rechtssystem bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismus- finanzierung identifiziert, die auch den Vortatenkatalog des Straftatbestandes der Geldwäsche betreffen. Die rasche Be- seitigung der von der FATF festgestellten Defizite ist not- wendig, um den Wirtschaftsstandort Deutschland wirk- samer vor Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu schützen.
Die Neuregelung der Selbstanzeige soll dazu dienen, dass in Zukunft Steuerhinterzieher, die ihre Selbstanzeige nur inso- weit erstatten, wie sie eine Aufdeckung fürchten, nicht mehr mit Strafbefreiung belohnt werden. Das Rechtsinstitut selbst hat sich in der Vergangenheit grundsätzlich bewährt. Sinn und Zweck der strafbefreienden Selbstanzeige ist es, den an einer Steuerhinterziehung Beteiligten einen attraktiven An- reiz zur Berichtigung vormals unzutreffender oder unvoll- ständiger Angaben zu geben, um eine bislang verborgene und ohne die Berichtigung möglicherweise auch künftig verborgen bleibende Steuerquelle im Interesse des Fiskus und damit im Interesse der Öffentlichkeit zu erschließen. Steuerlich relevante Informationen, die gezielt und bewusst mit krimineller Energie oft über Jahrzehnte dem Fiskus ver- heimlicht worden sind, können ohne Mithilfe der Beteilig- ten nicht aufgeklärt werden – erst recht nicht, wenn es sich um grenzüberschreitende Sachverhalte handelt. Ohne die Offenbarung der Täter hätten die Steuerbeamten auch keine Ermittlungsansätze gegenüber Helfern und Mittätern. Eine vollständige Abschaffung der strafbefreienden Selbstan- zeige nähme den Finanzbehörden daher im Ergebnis Ermitt- lungsmöglichkeiten und verringerte das Steueraufkommen, denn Sachverhalte würden nicht mehr offenbart und damit Steuergelder nicht mehr eingenommen. Die Täter blieben unerkannt, d. h. sie blieben straffrei und behielten hinterzo- genes Vermögen.
Gleichzeitig wird mit dem Institut der Selbstanzeige demje- nigen Steuerhinterzieher, der geneigt ist, seinen steuerlichen Pflichten künftig wieder vollumfänglich nachzukommen, eine verfassungsrechtlich anerkannte Brücke in die Steuer- ehrlichkeit geboten. In der persönlichen Strafaufhebung kommen daher auch allgemeine strafrechtliche Prinzipien zum Ausdruck wie z. B. „Rücktritt“ oder „tätige Reue“ be- ziehungsweise „Wiedergutmachung“.
Ein an der Rückkehr in die Steuerehrlichkeit interessierter Steuerhinterzieher darf jedoch – wollte er nach Begehung der Steuerhinterziehung nunmehr seinen steuerlichen Pflichten korrekt nachkommen – nicht faktisch „gezwun- gen“ sein, sich gegenüber der Steuerverwaltung selbst sei- ner zuvor begangenen Straftaten zu verdächtigen. Denn die
Finanzämter würden aufgrund der nunmehr korrekten An- gaben für die Vergangenheit um weitere Sachverhaltsauf- klärung bitten. Die strafbefreiende Selbstanzeige bietet da- her auch einen Ausgleich zum grundrechtlich verbürgten Recht, keine selbstbelastenden Angaben machen zu müssen.
Gleichwohl darf der Staat seinen Verzicht auf den Strafan- spruch nicht an zu weit gefasste Voraussetzungen knüpfen. Daher darf bloßes Taktieren und „Reue“ nach dem Stand der Ermittlungen nicht belohnt werden.
Der Zeitpunkt, wann eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr möglich ist, wird daher mit der Neuregelung der tatsächlichen und technischen Ermittlungs- und Prüfungs- realität angepasst und inhaltlich um den Ausschluss der be- wussten Teilselbstanzeige verschärft.
Künftig muss eine Selbstanzeige umfassend alle Hinter- ziehungssachverhalte, die strafrechtlich noch nicht verjährt sind, enthalten, damit die Rechtsfolge Straffreiheit auch ein- tritt. Sie darf sich nicht nur als sog. Teilselbstanzeige auf be- stimmte Steuerquellen, z. B. in bestimmten Ländern oder auf bestimmte Steuergestaltungen beziehen. Strafbefreiung soll nur noch derjenige erwarten dürfen, der alle noch ver- folgbaren Steuerhinterziehungen der Vergangenheit voll- ständig offenbart.
Gesetzgebungskompetenz
Wegen der ausschließlich strafrechtlichen Regelungen er- gibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes (Straf- recht).
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des § 261 Absatz 1 Satz 2Nummer 4 Buchstabe b des Straf- gesetzbuchs)
In § 261 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b des Strafgesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom
- November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Oktober 2009 (BGBl. I
- 3214) geändert worden ist, werden die Wörter „und nach
- 370 der Abgabenordnung“ durch ein Komma und die Wörter „nach § 370 der Abgabenordnung, nach § 38 Absatz 1 bis 3 und 5 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie nach den §§ 143, 143a und 144 des Markengesetzes, den
- § 106 bis 108b des Urheberrechtsgesetzes, § 25 des Ge- brauchsmustergesetzes, den §§ 51 und 65 des Geschmacks- mustergesetzes, § 142 des Patentgesetzes, § 10 des Halb- leiterschutzgesetzes und § 39 des Sortenschutzgesetzes“ er- setzt.
Die FATF hat in ihrem Deutschlandbericht vom 18. Februar 2010 festgestellt, dass Marktmanipulation, Insiderhandel und Produktpiraterie entgegen den 40+9-Empfehlungen bis- lang nicht Vortaten des Geldwäschestraftatbestandes in Deutschland sind. Empfehlung 1 bezieht sich auf die Schaf- fung eines Straftatbestandes der Geldwäsche und Verschlei- erung von Vermögenswerten, wie ihn der deutsche § 261 des Strafgesetzbuchs (StGB) darstellt. Die Empfehlung ver- langt, dass bestimmte Delikte in den Vortatenkatalog aufge- nommen werden und nennt diese in einer abschließenden Aufzählung in einem von der FATF erarbeiteten und von den Mitgliedstaaten der FATF gebilligten Glossar der FATF. Darunter fallen unter anderem „counterfeiting and piracy of products“ (Produktfälschung und Produktpiraterie) sowie „insider trading and market manipulation“ (Insiderhandel und Marktmanipulation).
Der Gesetzentwurf setzt diese Empfehlung um, indem er die entsprechenden Straftatbestände in den Vortatenkatalog auf- nimmt. Aus dem Wertpapierhandelsgesetz sind dies die Straftatbestände der Marktmanipulation und des Insider- handels. Produktpiraterie ist in Deutschland nicht in einem einzigen Straftatbestand geregelt, sondern in den jeweiligen Fachgesetzen wird die vorsätzliche Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums behandelt. Der neue Tatbestand verweist daher auf das Markengesetz, das Urheberrechtsge- setz, das Gebrauchsmustergesetz, das Geschmacksmuster- gesetz, das Patentgesetz, das Halbleiterschutzgesetz sowie das Sortenschutzgesetz.
Diese Straftaten werden dem Katalog in § 261 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b StGB hinzugefügt. Für sie gilt daher aus Gründen der Verhältnismäßigkeit – wie für alle Vergehen unter dieser Nummer –, dass sie nur dann Vortaten der Geldwäsche sind, wenn sie gewerbsmäßig oder von einem Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, begangen worden sind.
Zu Artikel 2 (Änderung der Abgabenordnung)
Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt-machung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I 61), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom Juli 2009 (BGBl. I S. 2474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.371 wird wie folgt geändert:
a)Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Wegen Steuerhinterziehung nach § 370 wird nicht bestraft, wer gegenüber der Finanzbehörde die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt.“
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„a) dem Täter oder seinem Vertreter eine Prüfungsanordnung nach § 196 be- kannt gegeben worden ist oder“.
bbb) Folgender Buchstabe c wird angefügt:
„c) ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung, zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuer- ordnungswidrigkeit erschienen ist oder“.
bb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder“
cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
„3. die Berichtigung, Ergänzung oder Nach- holung ihrerseits unrichtige oder unvollstän- dige Angaben im Sinne des § 370 Absatz 1 Nummer 1 enthält und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sach- lage damit rechnen musste.“
- 378 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Eine Geldbuße wird nicht festgesetzt, wenn der Täter gegenüber der Finanzbehörde die unrichtigen An- gaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt. § 371 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.“
Zu Nummer 1 (§ 371)
Die Regelungen zur Selbstanzeige werden den aktuellen Bedürfnissen angepasst und zielgenauer ausgestaltet.
Zu Buchstabe a (Absatz 1)
Die Neufassung verdeutlicht, dass bei einer Selbstanzeige nur dann Straffreiheit eintritt, wenn die Besteuerungsgrund- lagen aller in Frage kommenden Steuerarten nunmehr zu- treffend nacherklärt werden. Das bedeutet, aus sämtlichen strafrechtlich bisher noch nicht verjährten Besteuerungszeit- räumen müssen die unterlassenen oder unvollständigen An- gaben vollständig nachgeholt beziehungsweise sämtliche Unrichtigkeiten vollumfänglich berichtigt werden.
Zu Buchstabe b (Absatz 2)
Zu Doppelbuchstabe aa (Nummer 1) Zu Dreifachbuchstabe aaa (Buchstabe a)
Für den Ausschluss der Straffreiheit soll künftig bereits die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung genügen. Mit dieser zeitlichen Vorverlegung des Ausschlussgrundes wird der gesetzliche Regelfall des persönlichen Erscheinens eines Amtsträgers zur Ausnahme.
Zu Dreifachbuchstabe bbb (Buchstabe c)
Mit dieser zeitlichen Vorverlegung des Ausschlussgrundes unter § 371 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a der Abgaben- ordnung (AO) auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Prü- fungsanordnung wird der bisherige gesetzliche Regelfall des persönlichen Erscheinens eines Amtsträgers zur Aus- nahme.
Zu Doppelbuchstabe bb (Nummer 2)
Es handelt sich hierbei um eine redaktionelle Änderung, da eine weitere Nummer angefügt wird.
Zu Doppelbuchstabe cc (Nummer 3 – neu –)
Straffreiheit soll dann nicht gewährt werden, wenn von den bisher verschwiegenen Besteuerungsgrundlagen bewusst nur ausgewählte Sachverhalte nacherklärt werden, z. B. weil nur genau deren Aufdeckung unmittelbar befürchtet wird. Alle Besteuerungsgrundlagen müssen zutreffend nacherklärt werden. Ein Taktieren mit einer bloß teilweisen Offenbarung (bewusste Teilselbstanzeige) ist damit ausge- schlossen. Nur wer sich für eine vollständige Rückkehr in die Steuerehrlichkeit entscheidet, kann sich der Straffreiheit sicher sein. Damit ist der Eintritt der Rechtsfolge für den Steuerpflichtigen kalkulierbar. Unbewusste Unrichtigkeiten und Unvollständigkeiten führen nicht zum Ausschluss der Straffreiheit.
Zu Nummer 2 (§ 378 Absatz 3)
Für die Selbstanzeige bei leichtfertiger Steuerverkürzung werden die Regelungssystematik und die Ausschlussgründe des § 371 Absatz 1 und 2 AO übernommen.
Zu Artikel 3 (Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung)
Dem Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abgaben- ordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341; 1977 I667), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vomJuli 2009 (BGBl. I 2302) geändert worden ist, wird folgender § 24 angefügt:
„§ 24
Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung und leichtfertiger Steuerverkürzung
§ 371 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 2 Nummer 1 des Gesetzes vom … (BGBl. I S. … [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgeset- zes]) ist ab dem … [einsetzen: Tag nach Verkündung dieses Gesetzes] anzuwenden. Auf Selbstanzeigen, die vor diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Finanzbehörde eingegangen sind, ist § 371 der Abgabenordnung in der bis zum … [ein- setzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fas- sung mit der Maßgabe anzuwenden, dass im Umfang der gegenüber der zuständigen Finanzbehörde berichtigten, er- gänzten oder nachgeholten Angaben Straffreiheit eintritt. Das Gleiche gilt im Fall der leichtfertigen Steuerverkürzung für die Anwendung des § 378 Absatz 3 der Abgabenord- nung. Bei Selbstanzeigen, die nach dem … [einsetzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes] bei der zuständigen Finanzbehörde eingehen, tritt Straffreiheit nur ein, wenn mit der Selbstanzeige alle unrichtigen, unvollständigen oder unterlassenen Angaben berichtigt, ergänzt oder nachgeholt und die hinterzogenen Steuern entrichtet worden sind. Dies gilt auch bei Angaben für Zeiträume vor dem … [einsetzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes].“
Die Anwendungs- und Übergangsregelung in dem vorge- schlagenen neuen § 24 in Artikel 97 im Einführungsgesetz zur Abgabenordnung berücksichtigt das Vertrauen der Steuerpflichtigen, die bereits eine Teilselbstanzeige erstattet haben, in die bisherige Auslegung des Wortlauts des § 371 Absatz 1 AO a. F. („insoweit“). Insbesondere nach bis zum 20. Mai 2010 ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung
– anders dann der Bundesgerichtshof (Beschluss 1 StR 577/ 09 vom 20. Mai 2010) – kam es für die Wirksamkeit der Selbstanzeige und die Gewährung von Straffreiheit aus- schließlich auf den objektiven Umfang der nacherklärten Be- träge an. Die vollständige Offenbarung aller bisher ver- schwiegenen Sachverhalte war nicht erforderlich. Ebenso war die Motivationslage des Steuerpflichtigen bei der Ab- gabe einer Selbstanzeige unerheblich. Auch derjenige, der taktierend nur die Besteuerungsgrundlagen offenbarte, deren Entdeckung er befürchtete, wurde in dem Umfang straffrei, wie der Inhalt seiner Erklärung reichte. Strafbar blieben lediglich die nicht offenbarten Tatbestände. Diese am fiskal- politischen Zweck der Selbstanzeige ausgerichtete und allge- mein in der Praxis anerkannte Verfahrensweise ging bereits auf die entsprechenden Vorschriften der Reichsabgabenord- nung zurück und war ganz herrschende Ansicht in der Lite- ratur. Damit bestand für die Steuerpflichtigen von Anfang an Rechts- und Planungssicherheit bei dem Verzicht auf das Recht, sich nicht selbst einer Straftat bezichtigen und an de- ren Aufklärung mitwirken zu müssen. Auf diese unstrittige Rechtslage durften sich die Steuerpflichtigen bei ihren Teil- selbstanzeigen verlassen. Das so begründete Vertrauen in die Vorhersehbarkeit strafrechtlicher Sanktionierung, insbeson- dere das Inaussichtstellen der Straffreiheit, ist nach dem Prin- zip der Rechtssicherheit und der Verfahrensfairness schüt- zenswert. Für bereits erstattete Selbstanzeigen, die tatsäch- lich (nur) Teilselbstanzeigen waren, bleibt daher der bei Ab- gabe der Selbstanzeige bestehende Status der Straffreiheit insoweit erhalten. Die nach dem Tag der Verkündung des vorliegenden Gesetzes erstattete (weitere) Selbstanzeige wird als erstmalige Selbstanzeige gewertet. Straffreiheit tritt ein, wenn zu diesem Zeitpunkt alle bis dahin noch nicht offenbarten steuerlich erheblichen Sachverhalten der unver- jährten Vergangenheit in vollem Umfang erklärt, berichtigt oder ergänzt werden.
Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)
Artikel 4 bestimmt, dass die in dem Gesetz vorgesehenen Änderungen am Tag nach Verkündung in Kraft treten.
Gesetzesfassung ab dem 1. 1. 2015
Diese Fassung wurde eingeführt durch das Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 22. 12. 2014 (BGBl. I 2014 S. 2415).
§ 371 AO – Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung
(1) 1Wer gegenüber der Finanzbehörde zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, wird wegen dieser Steuerstraftaten nicht nach § 370 bestraft. 2Die Angaben müssen zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre erfolgen.
(2) 1Straffreiheit tritt nicht ein, wenn
1. bei einer der zur Selbstanzeige gebrachten unverjährten Steuerstraftaten vor der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung
a) dem an der Tat Beteiligten, seinem Vertreter, dem Begünstigten im Sinne des § 370 Absatz 1 oder dessen Vertreter eine Prüfungsanordnung nach § 196 bekannt gegeben worden ist, beschränkt auf den sachlichen und zeitlichen Umfang der angekündigten Außenprüfung, oder
b) dem an der Tat Beteiligten oder seinem Vertreter die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben worden ist oder
c) ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung erschienen ist, beschränkt auf den sachlichen und zeitlichen Umfang der Außenprüfung, oder
d) ein Amtsträger zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist oder
e) ein Amtsträger der Finanzbehörde zu einer Umsatzsteuer-Nachschau nach § 27b des Umsatzsteuergesetzes, einer Lohnsteuer-Nachschau nach § 42g des Einkommensteuergesetzes oder einer Nachschau nach anderen steuerrechtlichen Vorschriften erschienen ist und sich ausgewiesen hat oder
2. eine der Steuerstraftaten im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste,
3. die nach § 370 Absatz 1 verkürzte Steuer oder der für sich oder einen anderen erlangte nicht gerechtfertigte Steuervorteil einen Betrag von 25 000 Euro je Tat übersteigt, oder
4. ein in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 bis 5 genannter besonders schwerer Fall vorliegt.
2Der Ausschluss der Straffreiheit nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c hindert nicht die Abgabe einer Berichtigung nach Absatz 1 für die nicht unter Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c fallenden Steuerstraftaten einer Steuerart.
(2a) 1Soweit die Steuerhinterziehung durch Verletzung der Pflicht zur rechtzeitigen Abgabe einer vollständigen und richtigen Umsatzsteuervoranmeldung oder Lohnsteueranmeldung begangen worden ist, tritt Straffreiheit abweichend von den Absätzen 1 und 2 Satz 1 Nummer 3 bei Selbstanzeigen in dem Umfang ein, in dem der Täter gegenüber der zuständigen Finanzbehörde die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt. 2Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn die Entdeckung der Tat darauf beruht, dass eine Umsatzsteuervoranmeldung oder Lohnsteueranmeldung nachgeholt oder berichtigt wurde. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Steueranmeldungen, die sich auf das Kalenderjahr beziehen. 4Für die Vollständigkeit der Selbstanzeige hinsichtlich einer auf das Kalenderjahr bezogenen Steueranmeldung ist die Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung der Voranmeldungen, die dem Kalenderjahr nachfolgende Zeiträume betreffen, nicht erforderlich.
(3) 1Sind Steuerverkürzungen bereits eingetreten oder Steuervorteile erlangt, so tritt für den an der Tat Beteiligten Straffreiheit nur ein, wenn er die aus der Tat zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern, die Hinterziehungszinsen nach § 235 und die Zinsen nach § 233a, soweit sie auf die Hinterziehungszinsen nach § 235 Absatz 4 angerechnet werden, innerhalb der ihm bestimmten angemessenen Frist entrichtet. 2In den Fällen des Absatzes 2a Satz 1 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die fristgerechte Entrichtung von Zinsen nach § 233a oder § 235 unerheblich ist.
(4) 1Wird die in § 153 vorgesehene Anzeige rechtzeitig und ordnungsmäßig erstattet, so wird ein Dritter, der die in § 153 bezeichneten Erklärungen abzugeben unterlassen oder unrichtig oder unvollständig abgegeben hat, strafrechtlich nicht verfolgt, es sei denn, dass ihm oder seinem Vertreter vorher die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist. 2Hat der Dritte zum eigenen Vorteil gehandelt, so gilt Absatz 3 entsprechend.
§ 378 AO – Leichtfertige Steuerverkürzung
(1) 1Ordnungswidrig handelt, wer als Steuerpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen eine der in § 370 Abs. 1 bezeichneten Taten leichtfertig begeht. 2§ 370 Abs. 4 bis 7 gilt entsprechend.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(3) 1Eine Geldbuße wird nicht festgesetzt, soweit der Täter gegenüber der Finanzbehörde die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, bevor ihm oder seinem Vertreter die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist. 2Sind Steuerverkürzungen bereits eingetreten oder Steuervorteile erlangt, so wird eine Geldbuße nicht festgesetzt, wenn der Täter die aus der Tat zu seinen Gunsten verkürzten Steuern innerhalb der ihm bestimmten angemessenen Frist entrichtet. 3§ 371 Absatz 4 gilt entsprechend.
§ 398a AO – Absehen von Verfolgung in besonderen Fällen
(1) In Fällen, in denen Straffreiheit nur wegen § 371 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder 4 nicht eintritt, wird von der Verfolgung einer Steuerstraftat abgesehen, wenn der an der Tat Beteiligte innerhalb einer ihm bestimmten angemessenen Frist
- 1.die aus der Tat zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern, die Hinterziehungszinsen nach § 235 und die Zinsen nach § 233a, soweit sie auf die Hinterziehungszinsen nach § 235 Absatz 4 angerechnet werden, entrichtet und
- 2.einen Geldbetrag in folgender Höhe zugunsten der Staatskasse zahlt:
- a)10 Prozent der hinterzogenen Steuer, wenn der Hinterziehungsbetrag 100 000 Euro nicht übersteigt,
- b)15 Prozent der hinterzogenen Steuer, wenn der Hinterziehungsbetrag 100 000 Euro übersteigt und 1 000 000 Euro nicht übersteigt,
- c)20 Prozent der hinterzogenen Steuer, wenn der Hinterziehungsbetrag 1 000 000 Euro übersteigt.
(2) Die Bemessung des Hinterziehungsbetrags richtet sich nach den Grundsätzen in § 370 Absatz 4.
(3) Die Wiederaufnahme eines nach Absatz 1 abgeschlossenen Verfahrens ist zulässig, wenn die Finanzbehörde erkennt, dass die Angaben im Rahmen einer Selbstanzeige unvollständig oder unrichtig waren.
(4) 1Der nach Absatz 1 Nummer 2 gezahlte Geldbetrag wird nicht erstattet, wenn die Rechtsfolge des Absatzes 1 nicht eintritt. 2Das Gericht kann diesen Betrag jedoch auf eine wegen Steuerhinterziehung verhängte Geldstrafe anrechnen.
Gesetzesbegründung zur Änderung per 1. 1. 2015
In der Begründung zum Gesetzentwurf (BR-Drucksache 431/14) ist zu den Änderungen ausgeführt:
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
B. Besonderer Teil
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
§ 371 Absatz 1
§ 371 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a
§ 371 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b
§ 371 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d – neu –
§ 371 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe e – neu –
Amtsträger der Finanzbehörde sich auch als solcher ausgewiesen hat, da andernfalls der
§ 371 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a AO).
§ 371 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3
§ 371 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 – neu –
§ 371 Absatz 2 Satz 2 – neu –
§ 371 Absatz 2a – neu –
Zu Buchstabe b
§ 371 Absatz 3
Zu Nummer 4
§ 374 Absatz 4
Zu Nummer 5
§ 378 Absatz 3
Zu Nummer 6
§ 398a
§ 398a Absatz 1 Nummer 1
Zusätzlich wären Zinsen für dreieinhalb Jahre (halbes Jahr 02, Jahre 03, 04 und 05) in